Satzung

VEREINSSATZUNG

§1 NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen “Heimat Region Zwickau e.V“.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Zwickau.

§2 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 ZWECK DES VEREINS
Der Zweck des Vereins ist gemäß § 52, Abs. 2 der Abgabenordnung die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Durchführung von Informationsveranstaltungen und Bürgertreffen
Vorträge und Diskussionen
Überregionale Zusammenarbeit und Vernetzung mit basisdemokratischen Organisationen
Durchführung von Exkursionen

§4 MITTELVERWENDUNG
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5  MITGLIEDSCHAFT
Vereinsmitglieder können natürliche Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch einfache Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er kann fristlos und formlos erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§6 BEITRÄGE
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge sowie deren Fälligkeit regelt.
Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§7 ORGANE DES VEREINS
Vorstand
Mitgliederversammlung

§8 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gem. § 26 BGB gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Zur Wahl ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Ersatz von Auslagen erfolgen.

§9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Sie ist mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden bzw. durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung einzuberufen.
Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder, bei dessen Abwesenheit, dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Zur Beschlussfähigkeit bedarf es einer Anwesenheit von mindestens 50% der Mitglieder. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§10 Schriftführer
Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn jeder Zusammenkunft einen Schriftführer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist.

§11 KASSENPRÜFUNG
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Der Kassenprüfer ist nur einmal für weitere zwei Jahre wiederwählbar.

§12 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Zwickauer Kinderhaus-Verein e.V.“, Dr.-Friedrichs-Ring 1, 08056 Zwickau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Fassung vom 24. Februar 2017